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 Allgemeine Schulordnung

      1.      Unterricht ist montags bis freitags von 8.05 Uhr bis 13.15 Uhr
      Pausenzeiten sind von   9.45 Uhr bis 10.00 Uhr
                          und  von 11.30 Uhr bis 11.45 Uhr.

2.      Die Aufsicht durch Lehrkräfte beginnt um 7.50 Uhr und
endet mit dem Unterrichtsschluss um 13.15 Uhr.

3.      Fahrräder sind auf dem Schulgelände zu schieben und auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Für die Klassen 1 und 2 wird aufgrund der Unfallstatistik dringend davon abgeraten, die Kinder mit dem Fahrrad zur Schule zu schicken. Das Gleiche gilt auch für ältere Kinder, die gefährliche Straßen befahren oder überqueren müssen. Für den sicheren Schulweg empfehlen wir die Beachtung unseres Schulwegeplanes.

4.      Für die Kinder besteht auf dem direkten Schulweg und während der Unterrichtszeit der gesetzliche Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz endet, wenn der Schulweg unterbrochen wird (z.B. bei Aufenthalt in der Tagesstätte oder Besuch bei Freunden). Unfälle sind sofort der aufsichtführenden Lehrkraft, dem/der Klassenlehrer/in oder im Sekretariat zu melden, da sonst etwaige Ansprüche an die Versicherung gefährdet sind.

5.      Die von den Schülerinnen und Schülern entliehenen Bücher für den Unterricht sind Eigentum der Schule und daher nach Empfang mit einem Schutzumschlag zu versehen (kann auch Packpapier sein), der nach Abnutzung zu erneuern ist. Beschädigte Bücher sind zu ersetzen.
Wer fremdes Eigentum oder Schuleigentum beschädigt, verliert oder entwendet, ist verpflichtet den Schaden zu ersetzen.

6.      Beim Fernbleiben vom Unterricht sind die Kinder spätestens am 2. Tag von den Erziehungsberechtigten zu entschuldigen.
Dies kann telefonisch oder schriftlich geschehen.
Nach Beendigung der Fehlzeit teilen die Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich den Grund für das Fehlen (z.B. Krankheit) mit.

7.      Ein Kind kann aus wichtigen Gründen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden:
-  bis zu 2 Tagen vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin
-  bis zu 2 Wochen innerhalb eines Vierteljahres von der Schulleitung.

Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Kind nicht beurlaubt werden.

 
 
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